Deutscher Astrologen Verband
- Prüfungsordnung -
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Prüfung des Deutschen Astrologen-Verbandes (im Folgenden: DAV) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung in Astrologie im Berufsverband "Deutscher Astrologen-Verband e.V.".
Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung, den Anspruch der Gesellschaft auf eine qualifizierte Dienstleistungserbringung und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungs-kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, dem Qualitätsanspruch an seine Arbeit gerecht zu werden.
§ 2 Zertifikat
Nach bestandener Prüfung verleiht der DAV den Titel -Geprüfte Astrologin DAV / Geprüfter Astrologe DAV-. Darüber stellt der DAV eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 1).
Außerdem erhält sie / er einen Ausweisstempel mit Nummer, durch den sie / er sich bei ihren / seinen Arbeiten als "Geprüfte Astrologin DAV / Geprüfter Astrologe DAV" ausweisen kann.
§ 3 Empfehlung zu Dauer und Gliederung der Ausbildung
Der empfohlene Umfang, in dem eine berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung in Astrologie erfolgen soll, beträgt drei Jahre mit einem Aufwand von 300 bis 500 Stunden und kann auch autodidaktisch absolviert werden.
§ 4 Prüfungsausschuss
1) Für die Organisation der Prüfung und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird von der Mitgliederversammlung des DAV aus geprüften Mitgliedern ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören fünf
Mitglieder an, davon mindestens zwei VertreterInnen der Ausbildungszentren des DAV. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten seit mindestens 5 Jahren geprüft sein. Sie müssen mindestens eines der unter § 5, Abs. 2 b,c,d,e angeführten Kriterien erfüllen.
2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des DAV über die Entwicklung der Prüfungen. Hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Hausarbeit einzugehen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsausschuss geführt.
3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre.
5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.
6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie oder er berichtet
dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit.
7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.
8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit.
§ 5 Die Prüfenden
1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.
2) Zu Prüfenden können bestellt werden
a. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
b. Die LeiterInnen von anerkannten Ausbildungszentren des DAV.
c. Absolventen mit Abschluss an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie oder mit anderen Kompetenzen, sofern sie die Prüfung beim DAV abgelegt haben.
d. Die LeiterInnen von Sektionen des DAV, sofern sie die Prüfung beim DAV abgelegt haben.
e. Astrologinnen und Astrologen, die nachweislich Astrologie-Unterricht erteilen, sofern sie die Prüfung beim DAV abgelegt haben.
3) Ein Anspruch, zur oder zum Prüfenden bestellt zu werden, besteht nicht.
4) Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen.
§ 6 Anrechnung von Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen in Astrologie werden nach Maßgabe der Anlage 3 angerechnet.
§ 7 Aufbau der Prüfung, Arten der Prüfungsleistungen
1) Die Prüfung besteht aus Fachprüfungen und der Hausarbeit mit Kolloquium. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen, sie können auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen abgelegt werden:
1. Klausur (Absatz 2)
2. mündliche Prüfung (Absatz 3)
Die generellen Prüfungsanforderungen werden in Anlage 2 erläutert.
2) In einer Klausur soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Klärung bzw. Lösung finden kann. Zusätzlich können dem Prüfungskandidaten Kataloge mit fachspezifischen Fragen vorgelegt werden. Die Bearbeitungszeit ist in Anlage 2 festgelegt.
3) Eine mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu fünf Prüfungskandidaten gleichzeitig statt. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungskandidat in der Regel 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
4) Der Prüfungsausschuss legt vier Wochen vor der Prüfung den Prüfungsort fest. Der Prüfungsausschuss informiert vier Wochen vor dem Prüfungstermin über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind.
5) Macht der Prüfungskandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 8 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen
Astrologie Lernende im DAV, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder des DAV, die ein eigene berechtigtes Interesse geltend machen, sind mit Zustimmung des Prüfungskandidaten als Zuhörerinnen
oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen und Kolloquien zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfungskandidaten.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfungskandidat ohne triftige Gründe
1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,
3. die Wiederholungsprüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt.
2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.
Versucht der Prüfungskandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit -nicht bestanden- bewertet. Wer sich eines
Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet.
Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungskandidaten. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungskandidat die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluss zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote
1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden bewertet. Die Bewertung wird schriftlich begründet.
2) Die Prüfungsleistung wird als "bestanden" bzw. "nicht bestanden" bewertet.
3) Sind bei der Bewertung der Hausarbeit die beiden Prüfenden in ihrem Urteil nicht einig, so wird durch den Prüfungsausschuss unverzüglich ein dritter Prüfender gem. § 5 bestellt.
4) Die Prüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn alle einzelnen Prüfungsleistungen als "bestanden" bewertet wurden.
§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen
1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden.
2) Die Frist, innerhalb derer eine Prüfungsleistung zu wiederholen ist, wird vom Prüfungsausschuss festgelegt; eine Wiederholung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
§ 12 Zeugnisse und Bescheinigungen
1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, jeweils eine Bescheinigung auszustellen (Anlage 1). Als Datum der Bescheinigung ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das
Bestehen der Prüfung erfüllt sind.
2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird eine Bestätigung über alle bestandenen Leistungen erteilt.
§ 13 Ungültigkeit der Prüfung
1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertungen für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfungskandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungskandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
3) Dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakte
Dem Prüfungskandidaten wird auf Antrag nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Prüfungsurkunde oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15 Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses
1) Der Prüfungsausschuss informiert die Prüfungskandidaten in geeigneter Weise über die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen.
2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen, die Zulassung zu Prüfungen sowie andere Mitteilungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses rechtzeitig und in
geeigneter Weise innerhalb des DAV bekannt.
3) Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden in der Regel ohne Namen bekanntgegeben. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch Ausgabe von Leistungsübersichten. Die Ausgabe dieser Leistungsübersichten
erfolgt innerhalb einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung gilt mit Ablauf dieser Frist als bekanntgegeben.
§ 16 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.
2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach Absatz 3.
3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung eines Prüferteams richtet, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
5. sich das Prüferteam von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch einen oder mehrere Prüfende richtet. Die Neubewertung darf nicht dazu führen, dass eine bestandene Prüfung nun als nicht bestanden bewertet wird.
4) Über den Widerspruch soll innerhalb von zwei Monaten entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet der Prüfungsausschuss die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
Zweiter Teil - Prüfungsstruktur
§ 17 Art und Umfang
1) Die Prüfung besteht aus
1. den Fachprüfungen,
2. der Hausarbeit mit Kolloquium.
2) Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 2 festgelegt.
3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden in der Regel in nachstehender Zeitfolge abgelegt:
1. die Fachprüfungen,
2. die Hausarbeit,
3. das Kolloquium.
§ 18 Zulassung zur Prüfung
1) Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist ein Antrag auf Zulassung schriftlich bei der Geschäftsstelle mindestens 8 Wochen vor der Prüfung zu stellen. Soweit sich nicht schon entsprechende Unterlagen beim Prüfungsausschuss befinden, sind dem Antrag beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein persönliches Horoskop,
3. eine Darstellung des Bildungsganges, der neben der sonstigen Bildung und Ausbildung auch den persönlichen Werdegang im Fach Astrologie und den auf die Astrologie bezogenen Bildungs- und Erfahrungsfeldern erkennen lässt,
4. Kopie des Geburtseintrags (Geburtszeitbestätigung des Standesamtes) soweit möglich,
5. ein polizeiliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
2) Die Zulassung einschließlich der Prüfungstermine wird dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben. Der Antrag kann bis zwei Wochen vor dem anberaumten Prüfungstermin zurückgezogen werden.
§ 19 Zulassung zur Hausarbeit
Das Thema der Hausarbeit wird nach Bestehen der Fachprüfungen ausgegeben. Der Prüfungskandidat darf den Zeitpunkt der Ausgabe bestimmen. Die Frist zwischen den bestandenen Fachprüfungen und der Ausgabe der Hausarbeit beträgt maximal anderthalb Jahre. Vor der Ausgabe des Hausarbeitsthemas sind einzureichen:
1. Nachweis einer durchgeführten und supervidierten astrologischen Beratung gemäß Anlage 2, wobei der Prüfungskandidat
seinen Supervisor selbst wählt. Als Supervisor gilt jeder DAV geprüfte Astrologe/in mit möglichst fünfjähriger Beratungspraxis nach der DAV-Prüfung, der/die über nachweisbare Kenntnisse als Supervisor/in verfügt. Eine Liste eingetragener Supervisoren ist in der Geschäftsstelle erhältlich. Für diese Wahl gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
2. Ein Vorschlag für das Thema der beabsichtigten Hausarbeit, sofern nicht eine Prüfungsaufgabe angefordert wird.
Der Prüfungsausschuss schlägt ein Prüferteam vor. Aus diesem Team wählt der Prüfungskandidat seine Prüfer aus. Er kann jedoch nicht seinen eigenen Hauptausbilder zum Prüfenden wählen.
§ 20 Hausarbeit
1) Die Hausarbeit soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein astrologisches Thema im Bereich Beratung und Gutachtertätigkeit selbständig nach den Methoden der Astrologie zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Hausarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 4entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.
2) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Vorschlag des Prüfungskandidaten soll in geeigneter Weise Berücksichtigung finden.
3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Abgabe der Hausarbeit werden Erst- und ZweitprüferIn bestellt.
4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Hausarbeit beträgt 12 Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Monate zurückgegeben werden.
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 18 Monaten verlängern.
5) Bei der Abgabe der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
6) Die Hausarbeit ist fristgemäß in je einem Exemplar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, sowie bei dem oder der Erst- und Zweitprüfenden einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
7) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende zu bewerten.
§ 21 Kolloquium
Der Gegenstand des Kolloquiums ist die Hausarbeit.
1) Im Kolloquium hat der Prüfungskandidat in einer Auseinandersetzung über die Hausarbeit nachzuweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen der Astrologie und der astrologischen Beratung
selbständig auf der Methodengrundlage der Astrologie zu bearbeiten und die Arbeitsergebnisse in einem Fachgespräch zu vertiefen. Die intensive Kenntnis der Inhalte und Methoden der klassisch-revidierten Astrologie (siehe Anlage 2) wird
vorausgesetzt.
2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wessen Hausarbeit als -bestanden- bewertet worden ist. Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Hausarbeit durchgeführt werden.
3) Das Kolloquium wird von den Prüfenden der Hausarbeit als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel je Prüfling 30 Minuten.
§ 22 Gesamtergebnis der Prüfung
1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen als -bestanden- bewertet worden sind.
2) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung oder die Hausarbeit mit -nicht bestanden- bewertet worden ist und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 Gebühren
Die Mitgliederversammlung des Deutschen Astrologen-Verbandes kann eine Ordnung für die Erhebung von Prüfungsgebühren beschließen.
§ 24 Inkrafttreten
1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung des DAV in Kraft.
2) Zeitlich erledigt - vom Abdruck des Textes wurde abgesehen.
3) Zeitlich erledigt - vom Abdruck des Textes wurde abgesehen.
Urkunde
Der Deutsche Astrologen-Verband
verleiht durch diese Urkunde
Frau / Herrn
geboren am
in
den Titel Geprüfte Astrologin / Geprüfter Astrologe DAV aufgrund der bestandenen Prüfung beim Deutschen Astrologen-Verband.
Sie / er hat den Ausweisstempel Nr. - erhalten.
Siegel
Heidelberg, den
Vorsitzende/r des DAV
Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses
Zur Urkunde gehört ein Prüfungsstempel mit Nummer, durch den sie / er sich bei Ihren / seinen Arbeiten als "Geprüfte Astrologin DAV / Geprüfter Astrologe DAV" ausweisen kann.
Anlage 2 - Prüfungsleistungen
Eine einseitige Beschränkung auf bestimmte Schulrichtungen und Methoden der Astrologie verbietet sich. Methodentoleranz entspricht der Freiheit von Lehre und Forschung. Das bedeutet nicht, dass verwaschene oder geringe Anforderungen gestellt werden. Die Grundlagen der revidierten klassischen Astrologie, die als Ausgangspunkt auch der klassiknahen und nichtklassischen Schulen und Methoden betrachtet werden können, müssen beherrscht werden.1. Fachprüfungen
a. Klausur
Es können Problemlösungsaufgaben im Zusammenhang mit gängigen, für die astrologische Praxis typischen Berechnungsproblemen gestellt werden, z.B.: Berechnung eines Geburtshoroskops, Berechnung eines Solardatums, Berechnung
einer Direktion aufgrund eines vorgegebenen Horoskops mit vorgegebenem Direktionsdatum, Rückberechnung auf die genaue Geburtszeit anhand einer zu einem Horoskop vorgegebenen rektifizierenden Konstellation. Hilfsmittel: Tabelle
geografischer Positionen, Häusertabelle, Tabelle mit Zonenzeiten, Ephemeriden, dezimaler oder sexagesimaler Taschenrechner, Formulare.
Darüber hinaus können kurz zu beantwortende Wissensfragen gestellt werden, und zwar aus den Bereichen: Grundlagen der Astronomie für Astrologen, Geschichte der Astrologie, astrologische Begriffe und Techniken.
Die Klausurthemen werden aus dem vorstehenden Themenkatalog ausgewählt.
Dauer der Klausur: 4 Stunden.
b. Mündliche Prüfung im Anschluss an die Klausur.
Arbeit am Horoskop, Anwendung astrologischer Techniken, Anwendungsgebiete der Astrologie.
2. Supervision, Hausarbeit, Kolloquium
a. Supervision
Durchgeführte, wenigstens einstündige Beratung, nachgewiesen durch Kassettenmitschnitt, Bericht von wenigstens drei Schreibmaschinenseiten (à 1.800 Anschlägen) über die durchgeführte Beratung und das anschließende Gespräch mit
dem oder der Supervidierenden. Notwendig ist die Bestätigung des oder der Supervidierenden über die durchgeführte Beratung und die durchgeführte
Supervision.
b. Hausarbeit
Wahlweise: Entweder als vom Prüfungsausschuss gestellte Prüfungsaufgabe, eine astrologische Fallarbeit an einer unbekannten Persönlichkeit. Oder: eine astrologische Fallarbeit an einer bekannten Persönlichkeit der Kultur- bzw. Gegenwartsgeschichte. Bei der Wahl einer astrologischen Fallarbeit an einer bekannten Persönlichkeit: Zusammen mit dem Themenvorschlag Nachweis über gesicherte astrologische Datenbasis der gewählten Persönlichkeit sowie der zu bearbeitenden Bezugsperson, Nachweis über publizierte Biographien der Persönlichkeit.
Eine qualifizierte schriftliche Arbeit soll stets mehrere Entsprechungs- bzw. Konkretisierungsmöglichkeiten von Konstellationen aufführen und unterschiedliche Entwicklungsniveaustufen berücksichtigen. Wünschenswert sind hilfreiche
Formulierungen, das Aufzeigen konstruktiver Umgangsmöglichkeiten mit schwierigen Aspekten und Hinweise auf schöpferische Potenziale des jeweiligen Horoskopeigners. Ein zusammenhängender Deutungstext (Synthese) ist zu erstellen.
Für eine Fallbearbeitung: Bearbeitung der Radixdeutung mit wenigstens zwölf Schreibmaschinenseiten, sowie einer Beziehungsanalyse zu einem bestimmten Partner oder einer anderen wichtigen Bezugsperson, deren Geburtsdaten bei der
Bearbeitung einer Fallarbeit an einer unbekannten Person mitgeliefert werden, mit wenigstens vier Schreibmaschinenseiten. Zusätzlich wahlweise entweder eine Jahrestrendbearbeitung einschließlich einer markanten
Ereignisbildung innerhalb dieses Lebensjahres mit wenigstens vier Schreibmaschinenseiten oder eine Geburtszeitkorrektur anhand von Lebensereignissen bzw. Entwicklungsphasen und deren Datierung.
Die begründenden Deutungen der zur Korrektur herangezogenen Konstellationen
haben einen Mindestumfang von zwei Schreibmaschinenseiten.
Für eine Fallarbeit an einer bekannten Persönlichkeit: Deutung des Radixhoroskops der gewählten Persönlichkeit mit wenigstens zwölf Schreibmaschinenseiten; Metagnose über einen ausgewählten, einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden und biographisch relevanten Lebensabschnitt. Wahlweise kann die Metagnose aufgrund der gewählten prognostischen Techniken inhaltlich im Sinne einer rückwärtsschauenden prognostischen Deutung vertieft werden oder in gezielter Anwendung achsenbezüglicher Konstellationen bei den gewählten prognostischen Techniken als Rektifikation des Radixbildes angelegt werden. Jeweils sind mindestens vier Schreibmaschinenseiten zu verfassen. Zusätzlich eine Beziehungsanalyse zu einem bestimmten, ausgewählten Partner oder einer anderen biographisch bedeutsamen Bezugsperson, mit wenigstens vier Schreibmaschinenseiten. Ableitungen der gegebenen Deutungen aus astrologischen Konstellationen sind am Rand zu vermerken, es soll eine beratungskundliche und biographische Reflexion der gegebenen Deutungen im Anschluss an diese oder im Deutungs- und Prognosetext selbst erfolgen. Zitate sollen gekennzeichnet werden. Eine Liste der direkt oder indirekt herangezogenen astrologischen, lebenskundlichen und beratungswissenschaftlichen Literatur ist zu erstellen.
In beiden Fällen sind Charakteristik, wesentliche Strebungen und
Entwicklungsdynamik in einem zusammenhängenden Deutungstext darzustellen. Auflistungen von isolierten Aussagen zu einzelnen Konstellationen sind zu vermeiden. Der Deutungstext soll die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur
astrologischen und sprachlichen Synthese nachweisen. Dazu gehört auch das Aufweisen konstruktiver Umgangsmöglichkeiten mit den in einem Radixhoroskop vorkommenden Potenzialen und Aufgaben. Der Text soll auch die ethische und
beratungsorientierte Reflexionsfähigkeit des Prüfungskandidaten erkennen lassen. Die Technik der Synastrie muss beherrscht werden, darüber hinaus können Combin und / oder Composit oder weitere Techniken herangezogen werden. Zur
Beziehungsanalyse gehört auch eine kurze Charakteristik der Bezugsperson im Blick auf zwischen-menschliche Beziehungen. Eine Auflistung der synastrischen
Verbindungen (v. a. Interaspekte) ist erwünscht.
Bei der Jahrestrendbearbeitung sind weniger Ereignisprognosen, sondern vielmehr Themen- und Tendenzprognosen gefragt. Die Stimmigkeit und Ausdifferenzierung einer prognostischen Deutung hängt nicht in erster Linie vom Zutreffen bestimmter Ereignisdeutungen ab, sondern davon, inwieweit der Prüfungskandidat, ausgehend von der Ableitung der mit den jeweiligen Konstellationen verbundenen Entwicklungsschritte bzw. der dahinter stehenden Lernaufgaben, die Erlebnisqualität und die möglichen Verwirklichungstendenzen im betreffenden Lebensabschnitt einzukreisen vermag bzw. (bei der astrologischen Fallarbeit an einer bekannten Persönlichkeit) die astrologischen Konstellationen nachvollziehbar den ihm bekannten Lebensereignissen zuzuordnen vermag und diese Zuordnung inhaltlich begründen kann. Es sollen zumindest Transite, das Solarhoroskop, sowie eine klassische Direktionsmethode eigener Wahl zur Anwendung gelangen. Bei der Metagnose in der astrologischen Fallarbeit an einer bekannten Persönlichkeit reicht die breitere Zeitperspektive mit Hilfe von Langsamläufern, Planetenzyklen und einer klassischen Direktion eigener Wahl.
c. Kolloquium
Fachgespräch anhand der Hausarbeit über Fragestellungen der Astrologie und der astrologischen Beratung. Die Kenntnis astrologischer Methoden und Deutungsregeln wird vorausgesetzt.
Anerkennung von Prüfungsleistungen bei anderen prüfenden Organisationen als dem DAV
Bis auf Weiteres werden Prüfungsleistungen anderer astrologisch prüfender bzw. zertifizierender Organisationen nicht anerkannt. Der DAV engagiert sich für eine Ausarbeitung der Kriterien für eine wechselseitige Anerkennung von
Prüfungsleistungen bei anderen Verbänden und Ausbildungsstätten.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 2008
Dr. Christoph Schubert-Weller, 1. Vorsitzender DAV
Deutscher Astrologen Verband
Wilhelmstr. 11 - 69115 Heidelberg
Tel. 06221 - 182010
Im Internet: www.astrologenverband.de
Published by themamundi 2001 / 2011
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